Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jährlich am Ende des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung fällig. Diese Aufstellung enthält alle Einnahmen und Ausgaben der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter ist für diese Jahresabrechnung verantwortlich, dennoch muss sie im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden.

Die Rechtsgrundlagen


Geregelt ist solch eine Jahresabrechnung im Wohnungseigentumsgesetz und kann hier unter § 28 Absatz 3 nachgelesen werden. Die Abrechnung muss immer am Ende des Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Die Jahresabrechnung wird aber erst wirksam, wenn sie im Rahmen der 'Eigentümerversammlung mit einer Mehrheit beschlossen wurde. Mit diesem Beschluss wird auch die Fälligkeit festgelegt bzw. der Termin, wann eventuelles Guthaben ausgezahlt oder mit weiteren Forderungen verrechnet werden muss.

Was muss Jahresabrechnung enthalten?


Damit die Jahresabrechnung gültig ist, müssen einige wichtige Dinge enthalten sein:
  • Gesamtabrechnung
  • einzelne Kostenarten
  • Einzelabrechnungen der jeweiligen Wohnungen inklusive einem Verteilerschlüssel

Alle Ausgaben werden mit den Einnahmen verrechnet. Das Ergebnis ist dann entweder ein positives Ergebnis, was als Guthaben ausgewiesen werden muss oder ein negatives Ergebnis, welches Nachzahlungen zur Folge hat.

Guthaben haben an die einzelnen Wohnungen bzw. die Bewohner ausgezahlt. Fehlsummen müssen von den einzelnen Parteien aufgrund des Verteilerschlüssel nachgezahlt werden. Der Verwalter ist verpflichtet, für jede Wohneinheit bzw. dem Mieter dieser Einheit eine eigene Jahresabrechnung zu erstellen.