Unter Pacht versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Gegenstandes oder eines Rechts gegen Entgelt, mit der Möglichkeit eigene Erträge aus dem Pachtgegenstand zu erzielen. Bei einer Verpachtung geht die Verfügungsgewalt über den gepachteten Gegenstand auf den Pächter über.

Miete und Pacht sind sehr ähnliche Rechtsverhältnisse. Doch im Gegensatz zur Miete können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte gepachtet werden. Darüber hinaus ist das Vereinbaren von zusätzlichen Pachtzahlungen zulässig, die in Abhängigkeit vom erzielten Ertrag stehen.

Der Pachtvertrag kommt überwiegend in der Landwirtschaft und in der Gastronomie zum Einsatz. Doch es besteht auch die Möglichkeit ganze Unternehmen oder Immobilien zu pachten. Wird aufgrund des Pachtvertrags auch Inventar übernommen, so ist der Pächter für dieses verantwortlich. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, muss er das übernommene Inventar am Ende des Pachtvertrages vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben.

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber die Pacht und die Landpacht. Gesetzliche Grundlage für Pachtverträge sind die Vorschriften der §§ 581 - 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bestimmte Pachtformen sind in eigenen Gesetzen geregelt. Dazu gehören das Bundeskleingartengesetz, das Bundesjagdgesetz und die Fischereigesetze der Länder.

Darüber hinaus sind die Einnahmen aus Pachtverträgen steuerpflichtig. Sowohl der Pächter als auch der Verpächter müssen die Pachteinnahmen beziehungsweise die Erträge aus der Nutzung des Pachtgegenstandes in ihren Steuererklärungen angeben.