Der Sachmangel ist im § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Beim Sachmangel kommt es nicht nur auf Fehler in der Ausfertigung oder dem Fehlen bestimmter Eigenschaften eines Wirtschaftsguts an. Stattdessen zielt der Sachmangel auf die subjektive Beschaffenheit des strittigen Objekts ab. Darüber hinaus kommt es auf die zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen an. Da der Begriff Sachmangel weit gefasst ist unterscheidet der Gesetzgeber beim Sachmangel sieben unterschiedliche Arten.

1. Die vereinbarte Beschaffenheit


Weicht die Beschaffenheit einer Kaufsache von ihren vertraglich festgelegten Eigenschaften ganz oder zum Teil ab, liegt ein Sachmangel vor.

2. Die Erfüllung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung


Wurde die Beschaffenheit des Wirtschaftsguts im Kaufvertrag nicht näher bestimmt, entscheidet die vertraglich vorausgesetzte Verwendung darüber, ob ein Sachmangel vorliegt.

3. Die Eignung einer gewöhnlichen Verwendung


Wurden für das strittige Wirtschaftsguts weder bestimmte Eigenschaften noch ein Verwendungszweck bestimmt, entscheidet die Eignung für eine gewöhnliche Verwendung darüber, ob ein Sachmangel vorliegt.

4. Die unsachgemäße Montage


Verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer den Gebrauch des Wirtschaftsguts zu ermöglichen (umfassender Montagebegriff), haftet er für die unsachgemäße Ausführung.

5. Eine mangelhafte Montageanleitung


Eine mangelhafte Montageanleitung stellt ebenfalls einen Sachmangel dar, sofern sie einen Schaden nach sich zieht.

6. Die Falschlieferung


Einen weiteren Sachmangel stellen die Falschlieferung dar.

7. Die Lieferung von Mindermengen


Das Gleiche gilt für die Lieferung von Mindermengen.