Wohneigentum, das sich im Eigentum mehrerer Personen befindet, wie beispielsweise ein Haus mit Eigentumswohnungen, unterliegt häufig einer Veräußerungsbeschränkung (nach § 12 WEG, Wohnungseigentumsgesetz). Will nun ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum veräußern, so braucht er die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten, beispielsweise des Verwalters.

Schutz vor unzuverlässigen Gemeinschaftsmitgliedern


Wohnungseigentum ist normalerweise frei veräußerbar. Befindet sich ein Haus jedoch im Eigentum mehrerer Personen, wollen diese sich schützen vor persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässigen Gemeinschaftsmitgliedern. Diese Veräußerungsbeschränkung ist jedoch eng auszulegen und darf beispielsweise nicht an bestimmte Personen geknüpft werden. Verkauft ein Wohnungseigentümer trotz fehlender Zustimmung, so ist das Rechtsgeschäft als schwebend unwirksam anzusehen. Kann die nachträgliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft noch erlangt werden, so heilt dies auch rückwirkend die fehlende Zustimmung und die Veräußerung kann abgewickelt werden.

Versagung der Zustimmung nur aus wichtigem Grund


Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf die Zustimmung der Miteigentümer oder des Dritten. Nur aus wichtigem Grund darf die Zustimmung versagt werden; und dieser wichtige Grund muss in der Person des Erwerbers liegen, so der Zweck des§ 12 WEG. Beispielsweise ist ein Hausgeldrückstand des Veräußerers kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung. Selbst bei einer Schenkung bedarf es der Zustimmung durch die Miteigentümer oder den Dritten.