Für jede Immobilie, die in einer Zwangsversteigerung veräußert wird, ist ein Verkehrswert ermittelt worden, der aussagt, welcher Erlös erzielt werden kann, würde man diese auf dem Markt verkaufen. Der Verkehrswert spiegelt die Erwartung des Erlös wider mit dem am Ende der Versteigerung zu rechnen ist.

Jedoch kommt es nicht selten vor, dass Gebote weit unter dem oben ermittelten Verkehrswert liegen. Würde ein solches Gebot den Zuschlag erhalten, würde dies dem Ziel der Zwangsversteigerung zuwiderlaufen. Was geschieht aber wenn jenes Gebot das Höchstgebot ist? Bekommt es dann automatisch den Zuschlag?

Eine Zwangsversteigerung wird mit dem Ziel durchgeführt, die Ansprüche der Gläubiger gegen den Schuldner auf optimale Weise zu befriedigen. Ein Instrument dies zu einem Mindestmaß zu tun, besteht in der 5/10 Grenze und der 7/10 Grenze. Beide basieren auf den Verkehrswert der zu versteigernden Immobilie.

Liegt ein Höchstgebot (inklusive der weiterhin bestehenden Rechte) vor, welches unter dieser 5/10 Grenze liegt, ist der Rechtspfleger schon von Amts wegen verpflichtet, den Zuschlag zu verweigern. Gesetzt den Fall das Höchstgebot erreicht nun die 5/10 Grenze und ist aber immer noch niedriger als die 7/10 Grenze, liegt es im Ermessen des Gläubigers den Zuschlag dem Höchstbieter zu verweigern. Wird der Zuschlag aufgrund des Nichterreichens der Mindestgrenzen verweigert, so wird ein neuer Termin für eine weitere Zwangsversteigerung angesetzt.

Im zweiten Termin ist dann zu hoffen, dass das Höchstgebot die beiden Grenzen weit überschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein, so gewinnt das Höchstgebot, auch wenn es nicht die Grenzen erreicht, denn diese können nur einmal angewandt werden, es sei denn beim ersten Termin ist überhaupt kein Gebot abgegeben worden, dann greift die 5/10 und 7/10 Grenze auch im zweiten Termin.

Daraus folgt also, dass ein Höchstbieter, wenn er wegen Nichterreichens der Mindestgrenzen beim ersten Termin den Zuschlag nicht erhält, den Zuschlag bei zweiten Termin erhalten könnte.