Will der Besitzer einer Immobilie das auf dem Grundstück befindliche Bauwerk oder Gebäude abreißen lassen, muss er bei der zuständigen Behörde einen Abbruchantrag stellen, um die Abbruchgenehmigung zu erhalten. Bis auf wenige Ausnahmen ist im Bauwesen sowohl die teilweise als auch die komplette Zerstörung von Bauwerken genehmigungspflichtig. Die näheren Einzelheiten sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) geregelt.

Formvorschriften für den Antrag auf Genehmigung eines Abbruchs


Der Antrag für die Genehmigung des Abbruchs eines Gebäudes oder Bauwerks muss bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Er unterliegt bestimmten Formvorschriften. Neben dem Bauherrn, beziehungsweise dem Antragsteller, müssen auch der Verfasser des Antrags und der Abbruchunternehmer mit kompletten Firmennamen und Anschrift genannt werden. Das Grundstück, auf dem sich das Gebäude oder Bauwerk befindet, ist mit Straße, Hausnummer Gemarkung und Flurstück zu bezeichnen.

Beschreibung des Abbruchvorhabens


Das Abbruchvorhaben ist genau zu bezeichnen, wobei die Gebäudehöhe, der Brutto-Rauminhalt und eine Beschreibung der Anlage ihrer wesentlichen Konstruktion nach, zu nennen sind. Außerdem muss der Antragsteller angeben, ob es sich um eine wohnungsrechtliche Genehmigung oder um eine denkmalsrechtliche Erlaubnis handelt.

Sicherung des Abbruchs


Darüber hinaus muss der Abbruchantrag Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials und der Beseitigung gefährlicher Stoffe beinhalten. Auch die Maßnahmen gegen Belästigung durch Staub und Lärm, und wie die Standsicherheit benachbarter Gebäude gewährleistet ist, müssen in dem Antrag beschrieben sein.