Im Wesentlichen ist das Mietrecht für Wohnraum in den Paragraphen 553 bis 577 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Falle einer Scheidung von Eheleuten wird das Mietrecht jedoch von den Vorschriften des Familienrechts verdrängt. Insbesondere der Paragraph 1568a BGB greift in das Mietrecht ein. Im Normalfall endet ein Mietvertrag durch Kündigung einer der beteiligten Parteien. Treten mehrere Personen als Mietpartei auf, wird der Mietvertrag nur beendet, wenn alle mietenden Personen die Kündigung aussprechen. Wollen einzelne Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden, wobei der Vertrag als solches aber weiter besteht, ist dies nur möglich wenn der Vermieter zustimmt.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung bildet der oben angeführte Paragraph 1568a BGB. In ihm wird geregelt, wie mit der Mietwohnung im Falle einer Ehescheidung zu verfahren ist. Wird die Wohnung durch die Scheidung einem Ehepartner zugewiesen, scheidet der verbleibende Ehegatte aus dem Mietvertrag aus. Hierfür bedarf eines keines Einverständnisses des Vermieters. Problematisch kann das für den Vermieter werden, wenn der Hauptverdiener der Ehegatten auszieht. Unter Umständen ist der verbleibende Mieter nicht in der Lage den Mietzins regelmäßig zu entrichten, sodass der Mietvertrag über kurz oder lang notleiden wird. In solch einem Fall hat der Viermieter die Möglichkeit, dem verbleibendem Mieter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Überlassung eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung bildet der oben angeführte Paragraph 1568a BGB. In ihm wird geregelt, wie mit der Mietwohnung im Falle einer Ehescheidung zu verfahren ist. Wird die Wohnung durch die Scheidung einem Ehepartner zugewiesen, scheidet der verbleibende Ehegatte aus dem Mietvertrag aus. Hierfür bedarf eines keines Einverständnisses des Vermieters. Problematisch kann das für den Vermieter werden, wenn der Hauptverdiener der Ehegatten auszieht. Unter Umständen ist der verbleibende Mieter nicht in der Lage den Mietzins regelmäßig zu entrichten, sodass der Mietvertrag über kurz oder lang notleiden wird. In solch einem Fall hat der Viermieter die Möglichkeit, dem verbleibendem Mieter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Überlassung eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.