Reihenhaus in 41836 Hückelhoven


EUR 171.000,-
Verkehrswert

Kippinger Strasse 14 und
41836 Hückelhoven

Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk: Köln
Kreis: Heinsberg

Kölner Straße 61
41812 Erkelenz

Tel.: 02431 9602-0
Fax: 02431 9602-222



Ort der Versteigerung: Amtsgericht Erkelenz, Hauptgebäude, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz, Etage 1, Sitzungssaal 1.02
Termin: am 24.01.2025 um 09:30 Uhr
Art: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen: 0003 K 0022/ 2023
Grundbuch: Rurich Blatt 155, Rurich Blatt 155
Gläubiger:

Beide Grundstücke, deren Grundflächen nicht zusammenhängen, sondern durch das dazwischen liegende Flurstück Nr. 41 getrennt sind sind mit zwei weiteren Flurstücken mit einer einhietlichen Gebäudeflucht bebaut, die mit den Nachbargebäuden eine einheitliche zweigeschossige Straßenrandbebauung bildet. Grundstück Kippinger Straße 14 - Flurstück 42: Vermutliches Baujahr vor 1990. Der Zutritt wurde vom Nutzer verweigert. Die Größe der Wohn- und Nutzflächen nicht ermittelt werden. Laut Eigentümer handelt es sich um übereinanderliegende Zimmer seitlich eines inneren Flures, der zum Nachbargrundstück gehört. Hausteil hat keinen eigenständigen Zugang von der Straße. Es besteht eine Vereinigungsbaulast, deren Wirkung die beiden Flurstücke Nr. 41 und 42 zu einem (baurechtlich so zu behandelnden) Grundstück zusammenführt. Grundstück Kippinger Straße 10- Flurstück 144: Zweigeschossige, nicht unterkellerte Wohnhaus mit Satteldach, vermutetes Baujahr um 1900 als Fachwerkhaus; Wohnfläche ca. 103 qm; Nutzfläche ca. 70 qm. Ursprünglich als Nebengebäude genutzte Gebäudeteile wurden zu Wohnraum umgewandelt. Im Bereich eines Schuppenanbaus nunmehr eine Küche, ein Badezimmer, ein Heizungsraum und ein weiterer Wohnraum (Esszimmer) sowie eine Garage. Genehmigungen für die Umbauten sind nicht feststellbar; vom Gutachter als ungenehmigte Schwarzbauten betrachtet. Bauzustand uneinheitlich - Räumlichkeiten teilweise renovierungsbedürftig. Brandschutzmaßnahmen sind nicht erfüllt, Beim Umbau 1952 wurde die Grenze zum Nachbargrundstück Flurstück 145 nicht beachtet. Ob die Grenzbebauung den erforderlichen Brandschutz erfüllt und auch den ehemals durchgängigen Dachspeicher umfasst, ist ungeklärt, weil z.B. vom Bewertungsgrundstück kein Zugang zum Dachspeicher möglich war. Die Dachfläche ist über der Flurstücksgrenze durchgehend. Der Sachvertändige hat im Gutachten (S. 7) dargelegt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an ein Nicht-Familienmitglied des Eigentümers des ziwschen den zur versteigernden Grundstücken liegenden Flurstücks 41, Hausnummer 12 ür die Nuztung seines Grundstückes mit aufstehenden Gebäudeteilen drastischen Einschränkungen entstehen, denn dieser Eigentümer nutzt im Augenblick unter Duldung und Ausschluss des Schuldners den rückwärtigen Grundstücksteil des Flurstücks Nr. 42 als Außenanlage / Garten / Hoffläche. Zudem wurde dem Sachverständigen die Besichtigung des Gebäudeteils Flurstück Nr. 42 nicht gestattet, weswegen nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob dieser Gebäudeteil ohne eigenen Straßenzugang ebenfalls durch den Eigentümer des Hausteils Nr. 12 (Flurstück 41) genutzt wird oder nicht.