Der Immobilienkauf ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser ist zum größten Teil vom Käufer zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Grundstücke, Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien handelt. Weiterhin ist unerheblich, ob der Kauf auf dem freien Immobilienmarkt getätigt wird oder über eine Zwangsversteigerung zustande kommt. Grundsätzlich fallen beim Kauf einer Immobilie drei Gebühren an:

  • Grunderwerbsteuer

  • Kosten für die Eintragung ins Grundbuch

  • Notarkosten oder Zuschlagsgebühr


1. Grunderwerbsteuer


Wie der Name schon sagt, ist die Grunderwerbsteuer eine Steuer, die auf den Kauf einer Immobilie erhoben wird. Die Eintragung ins Grundbuch wir erst vorgenommen, wenn der neue Eigentümer nachweist, dass er seiner Steuerplicht nachgekommen ist. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer fließen neben dem Kaufpreis auch schuldrechtlich übernommene Grundpfandrechte, vom Käufer übernommene Grundstücksbelastungen sowie etwaige Vermessungs- oder Maklerkosten.

Bis zum 31.08.2006 war die Grunderwerbsteuer bundeseinheitlich geregelt. Seit dem 01.09.2006 gilt Länderrecht. Das heißt, dass jedes Bundesland autonom über den Prozentsatz der anfallenden Grunderwerbsteuer entscheidet.

Abfallende Aufstellung des Grunderwerbsteuersatzes der Bundesländer ab dem 01.01.2015.

  • Nordrhein-Westfalen 6,5 %

  • Schleswig Holstein 6,5 %

  • Saarland 6,5 %

  • Berlin 6,0 %

  • Hessen 6,0 %

  • Thüringen 5,0 %

  • Niedersachsen 5,0 %

  • Sachsen-Anhalt 5,0 %

  • Baden-Württemberg 5,0 %

  • Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %

  • Brandenburg 5,0 %

  • Rheinland-Pfalz 5,0 %

  • Bremen 5,0 %

  • Hamburg 4,5 %

  • Bayern 3,5 %

  • Sachsen 3,5 %


2. Gebühr für Grundbucheintrag


Die Gebühr für die Eintragung des des neuen Eigentümers im Grundbuch ist an das Grundbuchamt zu leisten. Die Höhe der einzelnen Gebühren für den Grundbucheintrag sind in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Im Falle einer Zwangsversteigerung richtet sich die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem amtlichen Schätzwert für die Immobilie.

3. Notarkosten oder Zuschlagsgebühr


Die Höhe der Notarkosten sind in der Gebührenordnung des jeweiligen Grundbuchamtes geregelt.
Beim Erwerb einer Immobilie über eine Zwangsversteigerung erhebt das Gericht eine Zuschlagsgebühr, die in der Regel knapp unter der festgelegten Notargebühr liegt.