Die Identifizierungspflicht ist ein Begriff aus dem Geldwäschegesetz. Danach sind Immobilienmakler bei ihren Geschäften zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Bei Vermögen, das aus Drogen- oder Waffenhandel, Steuerhinterziehung oder anderen in illegalen Geschäften stammt, handelt es sich um Schwarzgeld. Um dieses Vermögen in den Geldkreislauf einzuspeisen eignet sich unter anderem der Kauf und Verkauf von Immobilien. Immobilienmakler können von daher zum Ziel von professionellen Geldwäschern werden.

Insbesondere wenn die Immobiliengeschäfte über Ländergrenzen hinweg getätigt werden, ist die Herkunft des Geldes nur schwer nachzuvollziehen. Damit illegal erworbene Finanzmittel nicht in Immobilienbesitz umgewandelt werden, sind die Immobilienmakler verpflichtet, die handelnden Personen zu identifizieren. Dadurch sollen sogenannte Strohmann-Geschäfte verhindert werden.

Spätestens bei Abschluss des Maklervertrages ist die Identifizierung vorzunehmen. Das heißt, dass der Makler von seinem Auftraggeber oder seinem wirtschaftlich Berechtigten die Vorlage eines Ausweises verlangen muss. Hierfür sind ausschließlich entsprechende amtliche Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Handelsregisterauszug, etc.) geeignet.

Eine Identifizierung durch den Notar bei Abschluss des Kaufvertrages erfolgt ohnehin. Deshalb wäre es redundant, wenn die Identifizierung durch den Makler keine weiteren Folgen hätte. Bei verdächtigen Wahrnehmungen, dass die Gelder für den Erwerb der Immobilie aus illegalen Geschäften oder Straftaten stammt, ist der Makler verpflichtet, die zuständige Generalstaatsanwaltschaft sowie das BKA-FIU zu informieren. Mündliche Angaben sind später schriftlich zu wiederholen.