Makler erhalten ihre Provision nur, wenn sie anhand eines Nachweises einen Vertragsabschluss belegen können. Damit es also zum Vertragsabschluss kommt, muss die Maklerarbeit nachweislich getätigt worden sein. Immer wieder kommt es gerade in diesem Punkt zu Problemen, wenn der Auftraggeber des Maklerbüros bestreitet, dass der Makler in seinem Sinne tätig war.

Identität prüfen


Zu den Identitätserfordernissen gehören bestimmte Prüfungen. Diese Prüfungen sind an die Art des Vertrages und an den beteiligten Personen gebunden. Kommt es zum Nachweis, dass einer oder auch mehrere Punkte nicht mit dem abgeschlossenen Vertrag übereinstimmen, so fehlt die Identität zwischen Vertrag und Angebot. Dies ist dann ein Grund, weshalb die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit angezweifelt werden kann.

Ausnahmen der Identität


Sicherlich gibt es hier auch Ausnahmen. Eine der Bekanntesten ist, wenn zum Beispiel ein Vertrag zwischen dem Makler und einer Person geschlossen wurde, das Haus aber dann vom Sohn gekauft wurde. In solch einem Fall wird die Ursächlichkeit des Vertrages bejaht und es kam zu einem erfolgreichen Abschluss. Zu den Ausnahmen zählen auch der genannte Kaufpreis und der tatsächliche Preis des Objektes.

Hier müssen sich aber die Abweichungen im normalen Rahmen der Verhandlungszugeständnisse halten. Gerade bei den Ausnahmen werden immer wieder die Gerichte zur Hilfe angerufen, die dann ein Urteil fällen müssen, ob es zu einer ursächlichen Maklertätigkeit kam oder nicht.