Damit ein Gebot bei einer Zwangsversteigerung überhaupt zugelassen wird, muss es einen Beitrag beinhalten, der sowohl die Kosten des Verfahrens, Zinsen und sonstige Kosten deckt, als auch die Kosten bestehender Rechte. Dieser Betrag wird als das geringste Gebot bezeichnet.

Gibt es keine bestehenden Rechte, verringert sich das wirtschaftliche Gesamtwert, nur maximal auf den Betrag, der zur Deckung der Verfahrenskosten, Grundstückskosten und Zinsen erbracht werden muss. Das geringste Gebot ist differenziert von der 5/10 Grenze und der 7/10 Grenze zu betrachten. Im Unterschied zu diesen Grenzen ist das niedrigste Gebot immer zu erbringen, während nur beim ersten Termin das Höchstgebot die Grenzen 5/10 und eventuell 7/10 übertreffen muss. Außerdem berechnen sich genannte Grenzen am Marktpreis zur Zeit der Wertschätzung der Immobilie, während das geringste Gebot tatsächliche Kosten deckt.

Es ein Mythos und nur eine Redewendung zugleich, wenn man annimmt, Immobilien tatsächlich bei einer Zwangsversteigerung „für einen Apfel und ein Ei“ zu erhalten. Eine Zwangsversteigerung, dies zeigt eindeutig die Festlegung eines geringsten Gebotes, folgt der Prämisse, mindestens die Kosten zu decken und im optimalen Fall auch die Interessen der Gläubiger angemessen befriedigen zu können.

Für Interessenten an einer Zwangsversteigerung als Bieter ist es zudem wichtig die reale Höhe des geringsten Gebotes zu kennen. Aber besteht dies denn nicht nur aus den Kostenanteil auch Barteil genannt, und den Teil der bestehenden Rechte? Wie oben ausgeführt setzt sich das geringste Gebot genau aus diesen zusammen. Allerdings wird beim Bieten der Wert des zweiten Teil, nicht genannt, so dass der Bieter während der Zwangsversteigerung, zu dem jeweiligen Gebot immer diesen zweiten Teil in Gedanken hinzu addieren muss, um genau einzuschätzen, welche Gesamtausgaben für den Fall, dass er die Zwangsversteigerung gewinnt ,auf ihn zukommen.

Am Sichersten ist es daher, sich eingehende Auskünfte vor Versteigerung darüber einzuholen, inwiefern Rechte bestehen bleiben bzw. mit der Zwangsversteigerung endgültig erlöschen.